berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus werde im Mietvertrag ausdrücklich auf die elektrischen Heizungen und einen erhöhten Energieverbrauch verwiesen. Die Stromrechnungen der Vormieter im Winter seien mit Fr. 150.00 pro Monat nicht extrem hoch gewesen. Eine Mietzinsherabsetzung wegen ungenügender Temperatur dürfe nicht erfolgen. Eventualiter sei der Mietzins im Umfang von 5 % herabzusetzen (KG-act. 1, S. 11 f. Ziff. 8.1; KG-act. 20, S. 12 f. Ziff. 25).