bb) Die Beklagte bringt weiter vor, sie habe den Klägern drei neue Wärmewellenheizungen zur Verfügung gestellt, damit es in der Liegenschaft noch schneller warm werde. Ein erhöhter Stromverbrauch wäre bei der Nebenkostenabrechnung und nicht in einem Mietzinsherabsetzungsverfahren zu Kantonsgericht Schwyz 46