Daher sei, aufgerechnet auf die vertragliche Mindestmietdauer von 15 Monaten, eine Mietzinsreduktion von 10 % (Januar 2015 bis März 2015; 50 % x 1/5) und eine solche von 1.5 % (April 2015; 20 % x 1/15), mithin insgesamt eine solche von 11.50 % zu gewähren (angef. Urteil, E. 3.1 S. 15 f.). aa) Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Heizkörper nicht funktioniert hätten, kann auf E. 2d/bb/bbb vorne verwiesen werden.