e) Die Vorinstanz ging davon aus, dass wegen der nicht funktionierenden Heizung die Temperatur im Haus in den Wintermonaten Januar bis März 2015 bei 10 Grad Celsius gelegen sei, weshalb von einer Mietzinsreduktion von 50 % auszugehen sei. Da die Aussentemperaturen im April etwas höher seien, sei für diesen Monat im Jahre 2015 als Basis eine Reduktion des Mietzinses von 20 % anzunehmen. Zu beachten sei, dass die Kläger seit April 2015 der Beklagten den Zugang zum Haus verweigert hätten, so dass diese keine Reparatur habe in die Wege leiten können. Daher sei, aufgerechnet auf die vertragliche Mindestmietdauer von 15 Monaten, eine Mietzinsreduktion von 10 % (Januar 2015 bis März 2015;