BGE 130 III 504 E. 4.1 S. 507 f. = Pra 94, 1005, Nr. 6; Giger, Berner Kommentar, 2015, N 24 zu Art. 259d OR; Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 259d OR). Eine Herabsetzung des Mietzinses auf Null Franken ist nur in Extremsituationen denkbar. Die Beeinträchtigung muss derart hoch sein, dass die Benutzung völlig verunmöglicht wird oder eine ernsthafte Gefahr für die physische Gesundheit (kein Trinkwasser, Seuche usw.) und/oder das psychische Wohlbefinden (z.B. unaushaltbarer Lärm) des Mieters besteht (Giger, a.a.O., N 26 zu Art. 259d OR).