Dabei sind objektive Kriterien wie Art und Beschaffenheit des Mietobjekts, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Mangels sowie vereinbarter Gebrauch inklusive zugesicherter Eigenschaften massgebend. Wo diese relative Methode auf Schwierigkeiten stösst, insbesondere bei mittelschweren Mängeln, ist eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, dem gesunden Menschenverstand und der Gerichtspraxis zulässig (SVIT-Kommentar Mietrecht, 2008, N 14 zu Art. 259d OR; Kantonsgericht Schwyz 45