d) Das Mass der Herabsetzung richtet sich grundsätzlich nach der Verminderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch. Es ist der objektive Wert der mängelfreien Mietsache mit demjenigen der mangelhaften zu vergleichen und anschliessend der Mietzins im gleichen Verhältnis herabzusetzen. Dabei sind objektive Kriterien wie Art und Beschaffenheit des Mietobjekts, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Mangels sowie vereinbarter Gebrauch inklusive zugesicherter Eigenschaften massgebend.