Urteil, E. 3.1-3.3 S.15-17). Ohne Berücksichtigung der Zutrittsverweigerung durch die Kläger ergäbe die vorinstanzliche Berechnung der Mietzinsherabsetzung 180 bzw. 150 %. Maximal möglich, d.h. bei kompletter Unbewohnbarkeit des Mietobjekts, wären aber nur 100 %.