c) Vorab ist zur Berechnung der Höhe der von der Vorinstanz den Klägern gewährten Mietzinsherabsetzungen Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz ging, vor Einbezug des verweigerten Zutritts der Beklagten zum Mietobjekt, wegen des Mangels der ungenügenden Temperatur im Mietobjekt von einer Mietzinsreduktion von 50 % für Januar bis März 2015 und von 20 % für April 2015 aus. Wegen des starken Schimmelbefalls nahm die Vorinstanz eine Mietzinssenkung von 50 % und wegen der hohen Feuchtigkeit eine solche von 80 % als Ausgangspunkt (angef. Urteil, E. 3.1-3.3 S.15-17).