S. 16). Bei der Beurteilung der Mietzinsherabsetzung wegen der einzelnen Mängel (vgl. E. 3e ff. hinten) ist aber zu beachten, dass die Handwerker, denen der Zutritt zum Mietobjekt verweigert wurde, auf dem Gebiet der Zimmerei oder des Holzbaues tätig waren (vgl. Vi-BB B und D). Dass auch anderen Handwerkern der Einlass in das Mietobjekt verwehrt war, ist weder behauptet noch bewiesen.