17, S. 16 Abs. 3) trifft ins Leere, da es eben nicht um die Ausführung von Arbeiten, sondern lediglich um die Feststellung ging, ob und welche Arbeiten erforderlich waren. Daher ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die Kläger hätten der Beklagten ab April 2015 den Zutritt zum Mietobjekt verweigert, weshalb Letztere in der Folge die Reparaturarbeiten objektiv nicht habe vornehmen können (angef. Urteil, E. 3.1 Kantonsgericht Schwyz 44