Die Kläger geben keine Erklärung ab, weshalb sie die Türe nach dem Öffnen wieder schlossen, als sie die Beklagte im Beisein von Handwerkern erblickten. Insoweit vermögen die Kläger aus Art. 257h Abs. 3 OR nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wonach der Vermieter dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen muss. Der entsprechende klägerische Hinweis auf die Literatur betreffend Art. 257h OR (vgl. KG-act. 17, S. 16 Abs. 3) trifft ins Leere, da es eben nicht um die Ausführung von Arbeiten, sondern lediglich um die Feststellung ging, ob und welche Arbeiten erforderlich waren.