Die Beklagte behauptet nicht, wann sie ihre Besuche mit welchen Kommunikationsmitteln angekündigt haben will. Geschweige denn offeriert sie hierfür einen Beweis. Somit bleibt unbewiesen, dass die Beklagte ihre Besuche (rechtzeitig) ankündigte. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend eine kurzfristige Ankündigung der Besuche nicht hätte ausreichen sollen oder überhaupt eine Ankündigung nötig gewesen wäre, da es einzig darum ging, im Beisein von Handwerkern festzustellen, welche Arbeiten erforderlich waren. Die Kläger geben keine Erklärung ab, weshalb sie die Türe nach dem Öffnen wieder schlossen, als sie die Beklagte im Beisein von Handwerkern erblickten.