bb) Die Beklagte bringt vor, sie habe ihre Besuche mit den Handwerkern den Klägern angekündigt (Vi-act. 15, S. 5 sowie Vi-BB 15/4-15/7). Obwohl die Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2015 einwendeten, die Beklagte habe ihre Besuche zuvor nicht angekündigt (Vi-act. 19, Plädoyernotizen, S. 2), bestritt die Beklagte dies im folgenden Vortrag nicht (Viact. 19, S. 2 f.). Erst im Berufungsverfahren will sie ihre Besuche rechtzeitig angekündigt haben (KG-act. 20, S. 10 Abs. 2 und 4 f.). Aber auch dieses Vorbringen ist nicht substanziiert. Die Beklagte behauptet nicht, wann sie ihre Besuche mit welchen Kommunikationsmitteln angekündigt haben will.