Die Kläger entgegneten anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2015 lediglich, die Beklagte habe genügend Möglichkeiten gehabt, einen Zugang zum Haus zu erlangen. Die Kläger hätten die Beklagte etliche Male darum gebeten, sie solle vor Ort vorbeikommen. Sie könne aber nicht einfach unangemeldet und mit Handwerkern ins Haus platzen (Vi-act. 19, Plädoyernotizen, S. 2). Nach der dargelegten Sachverhaltsfeststellung ist erstellt, dass die Kläger der Beklagten und den Handwerkern den Zutritt in das Mietobjekt verweigerten, Kantonsgericht Schwyz 43