Die Beklagte berief sich dabei namentlich auf die Bestätigungen verschiedener Handwerker. Danach habe die Beklagte in Begleitung des jeweiligen Handwerkers am 27. März 2015, 1. April 2015, 22. Mai 2015 und 12. Juni 2015 beim Mietobjekt geklingelt, worauf entweder die Türe nicht geöffnet (Vi-BB A) oder geöffnet, aber sofort vor der Nase wieder geschlossen worden sei, als die Beklagte angekündigt habe, sie kämen, um die notwendigen Arbeiten festzustellen (Vi-BB B-D). Die Kläger entgegneten anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2015 lediglich, die Beklagte habe genügend Möglichkeiten gehabt, einen Zugang zum Haus zu erlangen.