Die Beklagte trug mit Klageantwort vom 24. August 2015 vor, da sie die Kläger nicht habe erreichen können, sei sie sogar mit Handwerkern persönlich vorbeigegangen, um die behaupteten Mängel anzuschauen und baldmöglichst beheben lassen zu können, und zwar mehrmals, auch mit Vorankündigung. Als sie endlich den Mieter habe erreichen können, habe Herr C.________ auf ihr Läuten die Türe zwar geöffnet, aber sofort wieder zugeknallt, ohne sie reinzulassen. Daher sei es ihr bzw. den Handwerkern nicht möglich gewesen, allfällige Mängel zu beheben (Vi-act. 15, S. 5). Die Beklagte berief sich dabei namentlich auf die Bestätigungen verschiedener Handwerker.