b) aa) Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, sie habe mehrere Male versucht, in das Mietobjekt zu gelangen, um die gerügten Mängel beseitigen zu lassen. Ihr sei aber der Zutritt verweigert worden. Allfällige Mietzinsherabsetzungen seien seit dem 27. März 2015 nicht mehr zu gewähren (KGact. 1, S. 10 f. Ziff. 7 mit Verweis auf KG-act. 1/9-16 und 1/18 f.; KG-act. 20, S. 9-12 Ziff. 23 f.). Zwar bestreiten die Kläger, die Behebung der gerügten Mängel verweigert zu haben. Die Beklagte habe es sich selber zuzuschreiben, die von den Klägern gerügten Mängel während Monaten nicht behoben zu haben.