Es steht fest, dass die Mängel im Mietobjekt bereits bei Mietantritt durch die Kläger bestanden (vgl. insbesondere E. 2d/aa/bbb-ddd, E. 2d/bb/bbb und E. 2d/ff/bbb). Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. Allfällige Mietzinsherabsetzungen sind daher bereits ab 10. Januar 2015 zu gewähren.