a) Die Beklagte bringt vor, eine allfällige Mietzinsherabsetzung habe erst per 16. Februar 2015, also zum Zeitpunkt der eingeschriebenen Mängelrüge der Kläger, zu erfolgen (KG-act. 1, S. 10 unten). Die Kläger fordern eine Mietzinsherabsetzung per Mietbeginn vom 10. Januar 2015, da die gerügten Mängel bereits vor Antritt des Mietverhältnisses bestanden hätten und in der Folge nicht behoben worden seien (KG-act. 17, S. 17 f. zu 7.).