3. Die Vorinstanz reduzierte den monatlichen Mietzins wegen der ungenügenden Temperatur, des starken Schimmelbefalls und zu hoher Feuchtigkeit im Haus um insgesamt 66.5 % auf Fr. 534.35, und zwar für die Zeit vom 10. Januar 2015 (Mietbeginn) bis zur Behebung der Mängel. Bei der Berechnung der Mietzinsreduktion für die drei erwähnten Mängel berücksichtigte sie, dass die Kläger seit April 2015 der Beklagten den Zugang zum Haus verweigert hätten, so dass diese keine Reparatur habe in die Wege leiten können (angef. Urteil, E. 3 S. 15-17).