ll) Zusammenfassend leidet das Mietobjekt an mehreren, insbesondere an folgenden Mängeln: Hoher Schimmelbefall, defekte Heizkörper, Eindringen von Wasser in das Innere des Hauses bei Regenwetter, in welchem allgemein Feuchtigkeit herrscht. Hierfür ist den Klägern eine Mietzinsherabsetzung zu gewähren (vgl. E. 3e-g hinten). Kantonsgericht Schwyz 41