ggg) Nach dem Gesagten hätte die Beklagte dafür zu sorgen, dass der Sicherungskasten geschlossen werden kann, dass sämtliche Steckdosen funktionieren, dass die freistehende Starkstromleitung fixiert und der Geschirrspüler eingebaut werden und dass die Rollladen im Schlafzimmer und der Sonnenstoren auf dem Balkon sowie die Leiter zum Dachstock wieder ohne Einschränkung benützt werden können. Wegen des Auszugs der Kläger im Verlauf des Monats Mai 2016 müssen diese Mängel aber – wie schon erwähnt – nicht mehr beseitigt werden, da die Kläger dafür auch keine Mietzinsherabsetzung geltend machen.