17, S. 14 zu 6.15). Selbst wenn die Beklagte eine Ersatzleiter zur Verfügung gestellt hätte, wie sie mit Eingabe vom 30. Mai 2016 neu behauptet und damit wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden kann, zumal sie auch ihre Novenberechtigung weder substanziiert noch beweist (vgl. E. 1 vorne), vermöchte sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn es ist den Klägern allein aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar, lediglich mittels einer freistehenden Leiter in den Dachstock zu gelangen.