Mangel vor (KG-act. 1, S. 9 Ziff. 6.15). Die Kläger führen dazu aus, es müssten auch schwere und sperrige Gegenstände in den Dachstock transportiert werden können. Dies könne ohne Gefährdung nicht mittels einer einfachen Leiter erfolgen. Vielmehr sei hierfür eine fest installierte Dachstockleiter mit der nötigen Stabilität erforderlich, die sich nicht verschieben könne (KGact. 17, S. 14 zu 6.15).