fff) Erstellt ist, dass die Leiter zum Dachstock beschädigt ist (vgl. Vi-act. 17, S. 3 f. Ziff. 4 und Abb. 13). Die Vorinstanz schloss daraus, dass diese Leiter nicht mehr benützt werden könne, weshalb der Zugang zum Dachstock nicht mehr möglich sei, was einen schweren Mangel darstelle (angef. Urteil, E. 2.3o S. 14). Die Beklagte bringt vor, die Kläger könnten sich mit einer anderen Leiter den Zugang zum Dachstock verschaffen. Es liege lediglich ein mittlerer Kantonsgericht Schwyz 40