eee) Die Vorinstanz hielt fest, die Beklagte habe das Vorbringen der Kläger nicht substanziiert bestritten, wonach der Rollladen im Schlafzimmer defekt sei und der Sonnenstoren auf dem Balkon klemme. Letzteres habe der Einzelrichter anlässlich des Augenscheins festgestellt. Diese mittleren Mängel seien von der Beklagten zu beheben (angef. Urteil, E. 2.3k S. 13). Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren die mangelnde Substanziierung zu Recht nicht in Abrede (vgl. Vi-act. 15, insbesondere S. 4 und 6). Damit gelten die von den Klägern behaupteten Mängel betreffend Rollladen und Sonnenstoren (vgl. Viact. 1, S. 16 Ziff. 10.1.11) als anerkannt.