Die Kläger halten dafür, die hinter dem Geschirrspüler verendete Maus belege, dass gerade in alten Liegenschaften wie dem strittigen Mietobjekt unter hygienischen Aspekten eine fixe Installation des Geschirrspülers nötig sei (KG-act. 17, S. 11 zu 6.8). Dies trifft zu. Der Einbau des Geschirrspülers ist nicht vom Mieter selbst vorzunehmen, sondern vom Vermieter in die Wege zu leiten. Es handelt sich nicht mehr bloss um einen leichten, sondern um einen mittleren Mangel. Das beklagtische Vorbringen ist unbegründet.