ddd) Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Geschirrspüler in der Küche nicht verankert war, sondern völlig lose dastand, und hinter dem Geschirrspüler eine tote Maus zu sehen war. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich einen mittleren Mangel an, der von der Beklagten zu beheben sei, indem sie um einen fachmännischen Einbau des Geschirrspülers besorgt sein müsse (angef. Urteil, E. 2.3h). Kantonsgericht Schwyz 39 Die Beklagte wendet ein, es handle sich höchstens um einen kleinen Mangel, da der Geschirrspüler stets ohne Einschränkungen habe benützt werden können (KG-act. 1, S. 7 Ziff. 6.8).