Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren (vgl. KG-act. 1, S. 6 f. Ziff. 6.4) vermögen nicht zu überzeugen. Es steht nämlich fest, dass dieser Mangel bereits während des Mietverhältnisses der Vormieter J. und K.________ (Zeugen) Bestand hatte (vgl. E. 2d/bb/bbb vorne) und während des Mietverhältnisses der Kläger weiterhin andauerte (vgl. KGact. 1, S. 6 Ziff. 6.4; vgl. E. 2d/bb/bbb vorne). Dass dieser Mangel von der Beklagten behoben werden muss, legte bereits die Vorinstanz dar, worauf verwiesen werden kann; es bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 3.2d Abs. 3 S. 11).