ccc) Die Vorinstanz stellte zur von den Klägern gerügten defekten Stromleitung fest, dieser Mangel habe bereits bei Einzug der Kläger bestanden. So oder anders sei die Beklagte zu verpflichten, diesen Mangel zu beheben, zumal eine freistehende Starkstromleitung ein gravierendes Sicherheitsrisiko darstelle, wenn sie in Betrieb stehe (angef. Urteil, E. 3.2d Abs. 3 S. 11).