Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. KG-act. 1, S. 6 Ziff. 6.4). Ihr Einwand, es könne kein Strom fliessen, wenn Sicherungen ausgeschraubt worden seien, ist unbegründet (vgl. E. 2d/bb/aaa vorne). Ausserdem stellt selbst die von der Beklagten eingereichte E-Mail der Q.________AG vom 12. November 2015 lediglich fest, dass die Heizungssicherungen sowie die Sicherung des Lichts in der Küche ausgeschaltet gewesen seien, und zwar am 27. Oktober 2015 (Vi-BB O).