bbb) Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe das Vorbringen der Kläger zur fehlenden Beleuchtung nicht substanziiert bestritten. Auch habe der Einzelrichter am Augenschein vom 25. September 2015 festgestellt, dass gewisse Steckdosen in der Wohnung nicht funktioniert hätten. Es handle sich mindestens um einen mittleren Mangel, da der Gebrauch der Wohnung erheblich eingeschränkt werde. Die Beklagte müsse daher diesen Mangel beheben (angef. Urteil, E. 3.2d Abs. 1 und 2 S. 11).