Damit blieb die klägerische Behauptung im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Die Beklagte kann im Berufungsverfahren mit ihren gegenteiligen neuen Vorbringen und Beweisofferten (vgl. KGact. 1, S. 6 Ziff. 6.2; KG-act. 20, S. 5 f. Ziff. 8) wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden, zumal sie auch ihre Novenberechtigung weder darlegt noch belegt (vgl. E. 1 vorne). Die Kläger haben Anspruch auf einen geschlossenen Sicherungskasten.