Die Kläger behaupteten im vorinstanzlichen Verfahren, im Badezimmer sammle sich bei Regenwetter jeweils Wasser am Boden an, welches bis in den Korridor und die Küche dringe. Dieses Wassereindringen im Badezimmer sei insofern sehr gefährlich, weil dort ein offener Sicherungskasten hänge (Viact. 1, S. 15 Ziff. 10.1.9; Vi-KB 5.11). Die Beklagte bestritt dies mit Klageantwort vom 24. August 2015 nicht, sondern führte im Gegenteil ausdrücklich aus, die Wünsche der Mieter betreffend Stromkasten seien entsprechend zu behandeln (Vi-act. 15, S. 6). Damit blieb die klägerische Behauptung im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten.