Kantonsgericht Schwyz 37 aaa) Die Beklagte bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie das Anbringen eines geschlossenen Sicherungskastens anerkannt habe (angef. Urteil, E. 2.3b S. 10; KG-act. 1, S. 6 Ziff. 6.2). Die Kläger wenden ein, die Beklagte vermöge ihre Behauptung nicht zu beweisen (KG-act. 17, S. 8 zu 6.2).