ZPO über die Verteilung der erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten nach Ermessen entscheiden zu können (vgl. E. 9 hinten). Denn – abhängig von der Lage des Einzelfalles – ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten und welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO). Allerdings ist zu beachten, dass diese Mängel im Vergleich zu sämtlichen strittigen Punkten nur von untergeordneter Bedeutung sind. Kantonsgericht