17, S. 14 zu 6.15). Die Kläger verliessen im Verlauf des Monats Mai 2016 das Mietobjekt (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne), weshalb die geforderte Mängelbeseitigung dahinfällt. Auch machen sie für diese behaupteten Mängel keine Mietzinsherabsetzung geltend. Gleichwohl ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich bezüglich dieser behaupteten Mängel verhält, um gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO über die Verteilung der erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten nach Ermessen entscheiden zu können (vgl. E. 9 hinten).