satzanspruch findet Anwendung, wenn der Mieter wegen eines Mangels an der Mietsache einen Sachschaden erlitt (mp 3/88 S. 106 ff. mit Hinweis auf Art. 255 Abs. 2 aOR, heute Art. 259e OR). Die Kläger legen indessen nicht (substanziiert) dar, weshalb ihnen wegen der allfälligen, aber unbewiesenen Nichtfunktion des Stromzählers ein Schaden in welcher Höhe entstanden sein soll. Das Vorbringen der Kläger ist somit unbegründet.