So gewährte der Bezirksgerichtspräsident Rorschach mit Entscheid vom 4. Dezember 1987 bei einem feuchten Zimmer mit Verrotten von Möbeln eine Herabsetzung des Mietzinses im Betrag von 80 % des Mietwertes des Zimmers (vgl. Lachat/Roy, Mietrecht für die Praxis, 2009, S. 175 Rz 11/3.10 mit Hinweis auf mp 3/88 S. 106). Der Vermieter ist darüber hinaus zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Dieser zusätzliche Schadener- Kantonsgericht Schwyz 36