Anders bei einer nicht ausreichend trockenen Wohnung. Ist die Wohnung oder ein Teil davon bzw. ein Zimmer (zu) feucht, hat der Mieter Anspruch auf eine Mietzinsherabsetzung, wenn dadurch die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt wird, unabhängig davon, ob auch Möbel etc. Schaden nehmen. So gewährte der Bezirksgerichtspräsident Rorschach mit Entscheid vom 4. Dezember 1987 bei einem feuchten Zimmer mit Verrotten von Möbeln eine Herabsetzung des Mietzinses im Betrag von 80 % des Mietwertes des Zimmers (vgl. Lachat/Roy, Mietrecht für die Praxis, 2009, S. 175 Rz 11/3.10 mit Hinweis auf mp 3/88 S. 106).