Den Klägern kann nicht beigepflichtet werden. Die Mietsache ist mangelhaft, wenn sie nicht oder nicht mehr zum vorausgesetzten Gebrauch taugt, wenn ihr also eine vertragliche Eigenschaft fehlt, die den Gebrauchswert beeinträchtigt (Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2015, N 1 zu Art. 258 OR). Auch wenn der Stromzähler tatsächlich nicht funktionieren würde, ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch der Gebrauchswert der Wohnung vermindert werden sollte. Die Kläger können die Wohnung gleichwohl uneingeschränkt nutzen. Anders bei einer nicht ausreichend trockenen Wohnung.