Die Kläger wenden ein, da der Stromzähler nicht richtig funktioniere, entstünde ihnen ein Schaden in Form einer zu hohen Stromrechnung. Diese Sachlage sei vergleichbar mit dem Anspruch auf eine trockene Wohnung. Ein Mangel sei zu bejahen und der Mietzins sei zusätzlich um 2.5 % zu reduzieren (KG-act. 17, S. 14 zu 6.16).