schlossen sei, stehe immer auf Null, funktioniere also nicht. Daher sei fraglich, wie mangels separatem Wasser- und Heizungszähler eine korrekte Nebenkostenabrechnung erstellt werden solle (Vi-act. 1, S. 17 Ziff. 10.1.15). Die Vorinstanz erblickte darin keine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts und somit keinen Mangel (angef. Urteil, E. 2.3p S. 14).