gels aber eine zusätzliche Mietzinsherabsetzung von 5 % (KG-act. 1, S. 14 zu 6.14). Diese erscheint zu hoch. Angesichts des Umstandes, dass die Herdplatten, abgesehen von deren Regulierung, funktionstüchtig waren, scheint eine Herabsetzung von 2 % angemessen. Diese Herabsetzung gilt aber für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses, da bei diesem Mangel keine Reduktion wegen verweigerten Zutritts zum Mietobjekt vorzunehmen ist (vgl. E. 3b hinten). jj) Die Kläger trugen im erstinstanzlichen Verfahren vor, der im Nebenhaus befindliche Allgemeinzähler, an welchem auch das Haus der Kläger ange- Kantonsgericht Schwyz 35