Anlässlich des Augenscheins stellte der Einzelrichter fest, dass die Herdplatten nicht hätten reguliert werden können (Vi-act. 17, S. 3 Ziff. 3). Damit steht auch fest und ist unbestritten, dass die Herdplatten im Übrigen funktionierten. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 17, S. 8 Ziff. 20) ist die Regulierung der Herdplatten als Einschränkung von deren Gebrauchstauglichkeit aufzufassen. Es liegt ein mittlerer Mangel vor. Gleichwohl ist dieser Mangel nicht in die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzunehmen, da die Kläger deren Aufhebung und Änderung bzw. Ergänzung nicht beantragen (KG-act. 17, S. 2 Antragziff. 2). Die Kläger verlangen wegen dieses Man-