bbb) Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe nicht in substanziierter Weise das Vorbringen der Kläger bestritten, wonach die Halterungen für die Handtücher abgebrochen seien (angef. Urteil, E. 2.3m). Dies trifft zu (vgl. Vi- Kantonsgericht Schwyz 34 act. 1, S. 16 Ziff. 10.1.12; Vi-act. 15, insbesondere S. 4 und 6), weshalb auch dieser Mangel als von der Beklagten anerkannt gilt. Das gegenteilige Vorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 9 Ziff. 6.13) vermag nicht zu überzeugen. Dieser untergeordnete Mangel rechtfertigt indessen keine weitere Mietzinsherabsetzung (von zusätzlich mindestens 2.5 %).