Der genaue Grund braucht nicht noch angegeben zu werden, weil er für einen Nichtspezialisten nicht einfach feststellbar sein dürfte. Die Kläger begründeten den Defekt aber sogar noch ausdrücklich, und zwar damit, dass die Lüftung an den verschlossenen Kamin gekoppelt sein soll. Da die Beklagte ihrerseits dieses substanziierte Vorbringen der Kläger nicht rechtsgenüglich bestritt (vgl. Vi-act. 15, insbesondere S. 4 und 6), gilt es als anerkannt. Dieser Mangel ist nicht in die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzunehmen, da die Kläger deren Aufhebung und Änderung bzw. Ergänzung nicht beantragen (KG-act. 17, S. 2 Antragziff. 2).