hh) aaa) Die Kläger trugen im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Lüftung im Badezimmer sei defekt, weil sie an den verschlossenen Kamin gekoppelt sei (Vi-act. 1, S. 16 Ziff. 10.1.12). Die Vorinstanz hält dieses Vorbringen als nicht hinreichend substanziiert, weil unklar sei, was genau mangelhaft sei bzw. ausgetauscht werden solle (angef. Urteil, E. 2.3m). Diese Schlussfolgerung vermag nicht zu überzeugen. Allein die Behauptung der Kläger, die Lüftung im Badezimmer sei defekt, ist ausreichend substanziiert. Der genaue Grund braucht nicht noch angegeben zu werden, weil er für einen Nichtspezialisten nicht einfach feststellbar sein dürfte.