Die Kläger bringen weiter vor, da die asbesthaltigen Balkonplatten schwer gesundheitsgefährdend seien, sei nicht anzunehmen, dass sie bei Einzug in die Wohnung rechtsgültig in deren Benützung hätten einwilligen können (KGact. 1, S. 13 zu 6.12). Die Beklagte bestreitet dies (KG-act. 20, S. 7 f. Ziff. 18). Im Normalzustand (ohne Beschädigung) geht von asbesthaltigen Bodenbelägen keine unmittelbare Gefährdung aus. Nur bei der Entfernung oder Beschädigung solcher Materialien können grössere Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden (www.suva.ch/asbest). Dass Letzteres der Fall ist, behaupten die Kläger nicht.